2.1 Urheberrecht
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Das Urheberrecht ist das Recht einer jeden Schöpferin und eines jeden Schöpfers eines Werkes, dass eine gewisse Schöpfungshöhe übersteigt und damit die Werkgrenze überschreitet, selber zu bestimmen, wie ihr oder sein Werk verwertet wird. Urheberpersonen sind damit gegen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vortrag, Aufführung, öffentliche Zugänglichmachung, u. m. ihrer Werke geschützt.
Das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" - kurz: UrhG, Langtext hier - beschränkt den Schutz der Urheberperson allerdings durch sog. Schranken, so dass u.a. Zitate, Privatkopien oder der Einsatz in Unterricht, Lehre und Wissenschaft unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind. Alle weiteren Verwertungen geschützter Werke sind normalerweise über eine Lizenz mit der Urheberperson zu regeln.
Die Themen KI-Systeme und UrhG haben diverse Berührungspunkte:
2.1.1 Im Training genutztes, urheberrechtlich geschütztes Material
Umfassende Rechtsklärungen zur rechtmäßigen Verwendung von Trainingsdaten für KI-Dienste und den möglichen Implikationen für die Nutzenden der Dienste stehen noch aus. Bis einschlägige Gerichtsurteile oder Rahmenvorschriften vorliegen, kann aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung generativer KI-Dienste nicht grundsätzlich gegen Vorschriften des UrhG verstößt.2.1.2 Urheber- und Verwertungsrechte an Erzeugnissen von KI-Diensten
Damit der Output eines KI-Dienstes überhaupt urheberrechtlich geschützt sein kann, muss es sich um ein Werk handeln. Als Werke sind im Sinne des § 2 (2) UrhG persönliche geistige Schöpfungen definiert, die eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Dies impliziert nach geltender Rechtsauffassung, dass eine Werkschöpfung nur durch menschliches Schaffen entstehen kann. KI-Dienste sind keine Menschen und deshalb kann ihr generierter Inhalt keine persönliche geistliche Schöpfung sein. Damit ist das Vorliegen eines Werks im Sinne des UrhG ausgeschlossen und das deutsche Urheberrecht greift für durch KI-Dienste generierte Outputs zunächst nicht.2.1.3 In Erzeugnissen von KI-Diensten enthaltenes urheberrechtlich geschütztes Material
- Direkte Kopien bestehender Werke
Das grundlegende technische Funktionsprinzip generativer KI-Dienste stellt sicher, dass keine direkten Kopien oder „Abschriften“ existierender Werke erzeugt werden können. Dies ändert sich durch die Fähigkeit moderner KI-Dienste, die bei der Generierung ihrer Antworten eine Internetrecherche durchführen oder auf eigene Wissensdatenbanken zugreifen können. In diesem Fall können in beliebigem Umfang direkte Zitate und Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken im Output des KI-Dienst enthalten sein, deren weitere Verwendung dann dem deutschen Urheberrecht unterfällt. - Zufällige Ähnlichkeiten
Der Output kann durch bloßen Zufall ein bereits bestehendes Werk sein, wenn der KI-Dienst „unbeabsichtigt“ einen Inhalt generiert, der sehr ähnlich oder identisch zu urheberrechtlich geschütztem Material ist. [...] Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können bereits elf aufeinander folgende Worte eine geistige Schöpfung darstellen (EuGH GRUR 2009, 1041 Rn. 48). Hier läge dann eine Vervielfältigung vor (§ 16 UrhG). Käme es im Anschluss zu einer Publikation des Textes, beispielsweise als Teil einer Internetseite, wäre dies erschwerend eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Hat der Rechteinhaber kein Einverständnis gegeben, liegt folglich ein Urheberrechtsverstoß vor. - Urheberschaft durch Nutzende
Wenn die vorgenannten Fälle nicht vorliegen, können die Nutzenden durchaus auch selbst die Urheberschaft auf den Output eines KI-Dienstes beanspruchen. Davon ist auszugehen, wenn die Herstellung des Inputs originär durch die Nutzenden erfolgt ist und dabei eine hinreichende Schöpfungshöhe erreicht hat. In solchen Fällen ist bereits der Input als Werk im Sinne des § 2 (2) UrhG aufzufassen. Damit liegt auch das Urheberrecht am Output bei den Nutzenden, weil der Output lediglich eine technische Verarbeitung des Inputs darstellt. Pointiert formuliert: Wer schlau genug promptet, kann Urheberin bzw. Urheber des Outputs werden.
2.1.4 Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials innerhalb von Prompts
Der Output kann deshalb ein Werk sein, weil bereits der Input urheberrechtlich geschützt war. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus als Prompt in einen KI-Dienst eingegeben, handelt es sich um eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Haben Nutzende kein entsprechendes Nutzungsrecht für das Werk erworben, kann diese Vervielfältigung eine Rechtsverletzung darstellen.2.1.5 "Stilkopien" durch KI-Dienste
Derzeit existiert nur wenig Rechtsprechung zu dieser Frage. Gleichwohl lässt sich aus dem deutschen Urheberrecht eine Rechtsmeinung ableiten: Ein Stil ist nicht schutzfähig. Es spricht sehr viel dafür, dass es zulässig ist, mit einem KI-Dienst ein Werk zu erzeugen und zu veröffentlichen, das dem Stil existierender Künstlerinnen und Künstler oder Autorinnen und Autoren folgt. - Direkte Kopien bestehender Werke