Abschnittsübersicht

  • Nicht zuletzt stellen sich Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und Dienstrechts beim Einsatz von KI-Diensten:

    2.4.1 Zulässigkeit der Nutzung von KI-Diensten für dienstliche TätigkeitenGrundsätzlich spricht nichts dagegen, KI-Dienste zur Erledigung von Dienstaufgaben zu verwenden, wenn sorgfältig auf die Einhaltung des Urheberrechts, des Datenschutzes, der Persönlichkeitsrechte und weiterer Vorgaben wie etwa Bestimmungen zur Vertraulichkeit sowie auf die sachrichtige Prüfung jeden Outputs geachtet wird. Je nach Betriebseinheit kommen weitere Bestimmungen hinzu (z.B. hochschuleigene Regelungen, prüfungsrechtliche Vorgaben).

    Sobald arbeitsrechtliche Entscheidungen (z.B. im Personalwesen) mithilfe von KI-Diensten getroffen werden sollen, darf es nicht zu einer ausschließlich automatisierten Entscheidung im Einzelfall (gem. Art. 22 (1) DS-GVO) kommen. Diese ist unzulässig, wenn sie gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Deshalb darf eine Entscheidungsfindung zwar durch KI-Dienste unterstützt werden, aber die Letztentscheidungskompetenz muss bei einer natürlichen Person liegen.
    2.4.2 Verpflichtende Nutzung von KI-Diensten für dienstliche TätigkeitenDie Nutzung von KI-Diensten kann dienstlich veranlasst werden. Eine entsprechende Anordnung kann durch weisungsbefugte Personen erfolgen. Den Mitarbeitenden ist allerdings im Vorfeld im Rahmen ihrer Dienstzeit die Gelegenheit für Fort- und Weiterbildung im Bereich der genutzten KI-Dienste zu geben.

    Eine Ausnahme besteht u.a. für die Hochschullehre. Die sog. "Freiheit der Lehre" umfasst auch die inhaltlich und methodisch frei zu gestaltende Lehre an Hochschulen und leitet sich aus Art. 5 (3) GG ab.
    2.4.3 Besondere Regeln für Unternehmensdaten und -internaViele Mitarbeitenden- und Studierendendaten berühren die Rechtsbereiche des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte. Darüber hinaus sind weitere Regelungen zu beachten, z.B. Sperrvermerke für Forschungsdaten, Lizenzbedingungen eigener Veröffentlichungen (wenn bereits ein entspr. Vertrag besteht), Vertraulichkeit von Haushalts- und Finanzdaten, von nicht-öffentlichen Ausschreibungsdetails, Angebotsabgaben, Selbstauskünften oder Geschäftsberichten.
    Bevor Daten aus entsprechend geschützten Bereichen in einen KI-Dienst eingegeben werden, ist eine sorgfältige Prüfung notwendig.
    2.4.4 Vorsichtsmaßnahmen bei der Nutzung von KI-Diensten für dienstliche Tätigkeiten
    Grundsätzlich sind die Nutzenden zur gebotenen Umsicht und Sorgfalt bei der Nutzung KI-generierter Inhalte angehalten. Rechtlich bindende Vorschriften existieren mit Ausnahme der KI-Verordnung derzeit noch nicht, soweit nicht aus anderen Rechtsbereichen (Datenschutz, Arbeitsrecht, Prüfungsrecht, u. m.) entsprechende Regelungen abgeleitet werden können.

    Für das Deutsche Bergbau-Museum und die Technische Hochschule Georg Agricola bieten
    weitere Hinweise.