Natürlich könnten diese Zugangsschlüssel (rein theoretisch) auch von Kommiliton/-innen weitergegeben, auf Sozialen Netzwerken oder in Messenger-Gruppen veröffentlicht werden, aber das würde einen Verstoß gegen die IT-Nutzungsordnung bedeuten.
Hintergrund:
Der Zugangsschlüssel ist vor allem juristisch relevant. Denn urheberrechtlich geschütztes Material (z.B. ein Auszug aus einem Fachbuch) darf zwar in der Lehre genutzt werden, es muss aber gem. §60a (1) Nr. 1 UrhG sichergestellt sein, dass der Zugriff auf Teilnehmende einer spezifischen Lerhveranstaltung beschränkt bleibt.
Der Zugangsschlüssel ist vor allem juristisch relevant. Denn urheberrechtlich geschütztes Material (z.B. ein Auszug aus einem Fachbuch) darf zwar in der Lehre genutzt werden, es muss aber gem. §60a (1) Nr. 1 UrhG sichergestellt sein, dass der Zugriff auf Teilnehmende einer spezifischen Lerhveranstaltung beschränkt bleibt.